1.1 Eine Ersatzforderung kann gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB nicht beliebig festgesetzt werden, wenn beim Beschuldigten Vermögenswerte sichergestellt werden. Zwar ist die Sicherung von legalen Vermögenswerten des Beschuldigten zwecks Absicherung einer Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 3 StGB rechtlich möglich, dennoch können sichergestellte private Vermögenswerte des Beschuldigten nicht per se eine Ersatzforderung begründen. Die entsprechende Argumentation der Vorinstanz greift zu kurz.