C. Ersatzforderung 1. Die Begründung der Vorinstanz bezüglich die gegen den Beschuldigten angesetzte Ersatzforderung über CHF 127'574.65 plus den (noch unbekannten) Verwertungserlös der beiden Uhren verletzt Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 StGB.