__ AG anficht, zumal er dazu nicht legitimiert wäre. Die Berufungserklärung des Beschuldigten bezieht sich somit nur auf Ziff. 8, Ziff. 8.1 und Ziff. 8.2 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz. Mithin ist die Rechtskraft von Ziff. 8.3 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz festzustellen. B. Recht 1. Betreffend die rechtlichen Grundlagen von Einziehungen, Ersatzforderungen sowie Zuteilungen nach Art. 73 StGB wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (SG GD 9/2 E. IX.1 Ziff. 1.1 ff.). 2. Weitere ergänzende Ausführungen zum Recht erfolgen, sofern notwendig, im Rahmen der nachfolgenden Rechtsanwendung. Seite 77/98