8.3 des Urteils der Vorinstanz bezieht. Aufgrund des Antrags der Verteidigung auf Rückgabe der Vermögenswerte, welche auf den Beschuldigten lauten, muss sich der Antrag der Verteidigung neben Aufhebung von Ziff. 8 des Urteilsdispositivs zwingend auch auf Aufhebung von Ziff. 8.1 und 8.2 des Urteilsdispositivs beziehen. Da der Beschuldigte explizit nur die Rückgabe der eigenen Vermögenswerte beantragt, ist hingegen nicht davon auszugehen, dass er auch die Freigabe diverser Gegenstände gemäss Ziff. 8.3 zu Gunsten der Konkursmasse der H.________ AG anficht, zumal er dazu nicht legitimiert wäre.