2. Die Verteidigung beantragte die Aufhebung von Ziff. 8 des Urteils der Vorinstanz und ergänzte, dass dem Beschuldigten die ihm gehörenden und auf seinen Namen lautenden Vermögenswerte herauszugeben seien. Die Verteidigung begründete diesen Antrag damit, dass der Beschuldigte freizusprechen sei (OG GD 2/1, S. 2, 23). Die Berufungserklärung der Verteidigung lautete primär auf Aufhebung von Ziff. 8 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz und lässt damit offen, ob sich die Anfechtung auch auf die untergeordneten Ziff. 8.1, Ziff. 8.2 und Ziff. 8.3 des Urteils der Vorinstanz bezieht.