Die Vorinstanz begründete dies damit, dass die entsprechenden Vermögenswerte nicht deliktisch seien, indessen aber zwecks Absicherung der Durchsetzung der angesetzten Ersatzforderung zu sichern seien. Soweit die Vermögenswerte auf den Namen von juristischen Personen wie der S.________ AG oder der AZ.________ AG gehalten würden, könne auf deren Vermögen zugegriffen werden, da der Beschuldigte diese Gesellschaften wirtschaftlich beherrsche und folglich eine Identität zwischen dem Beschuldigten und diesen Gesellschaften bestehe (SG GD 9/2, E. IX.4. Ziff. 4.1 ff.).