Dies zwecks Durchsetzung der Ersatzforderung gegen den Beschuldigten, wobei die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zur Tilgung der Ersatzforderung oder bis zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen nach Art. 98 ff. SchKG oder bis zum Ablauf von zwölf Monaten seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzforderung angeordnet wurde. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass die entsprechenden Vermögenswerte nicht deliktisch seien, indessen aber zwecks Absicherung der Durchsetzung der angesetzten Ersatzforderung zu sichern seien.