1.1 Die Vorinstanz setzte in Ziff. 8 des Urteilsdispositivs gegen den Beschuldigten eine staatliche Ersatzforderung in der Höhe von CHF 127'574.65 zuzüglich eines allfälligen Erlöses aus dem Verkauf der beiden Armbanduhren (Marke Bucherer und Maurice Lacroix mit einem geschätzten Wert von total ca. CHF 350.00) fest. Die Vorinstanz begründete die Höhe der Ersatzforderung mit den persönlichen Vermögenswerten, welche aus dem Vermögen des Beschuldigten beschlagnahmt wurden (SG GD 9/2 E. IX.5. Ziff. 5.1).