5. Der Beschuldigte reichte an der Berufungsverhandlung die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft im Verfahren 2A 2022 70 zu den Akten (OG GD 9/3/1). Soweit vorliegend beurteilbar, betrifft diese Einstellungsverfügung unter anderem auch den Vorwurf der überhöhten Honorare, welcher rechtskräftig eingestellt wurde. Mit der Einstellung wurde die Zivilforderung der Privatklägerin von Gesetzes wegen auf den Zivilweg verwiesen. Nach Art. 320 Abs. 3 StPO steht es der Privatklägerin frei, den Betrag von CHF 332'362.00 auf dem Zivilweg geltend zu machen. Eine abgeurteilte Sache nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO liegt nicht vor.