Die Vorinstanz war nicht dafür zuständig, über eine Zivilforderung zu urteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch bei der Staatsanwaltschaft im entsprechenden Untersuchungsverfahren hängig war. Da der Anspruch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete, konnte darüber durch das Gericht nicht entschieden werden. Insbesondere auch der Entscheid, ob die Zivilforderung überhaupt ausreichend begründet war, ist mangels Zuständigkeit nicht möglich. Der Nichteintretensentscheid auf den Antrag der Privatklägerin war korrekt.