353 Abs. 2 StPO oder Vorlage ans Gericht zur Beurteilung gemäss Art. 326 Abs. 1 lit. a StPO). Entgegen der (mutmasslichen) Auffassung der Privatklägerin ist der Anspruch über CHF 332'362.00 insbesondere nicht Teil der Forderung, welche die Vorinstanz abgewiesen hatte, und der genannte Betrag ist auch nicht Gegenstand des überklagten Betrags (d.h. für die Zinsforderung), welcher mit vorliegendem Urteil abgewiesen wurde. Die Vorinstanz war nicht dafür zuständig, über eine Zivilforderung zu urteilen, die zu diesem Zeitpunkt noch bei der Staatsanwaltschaft im entsprechenden Untersuchungsverfahren hängig war.