Soweit ersichtlich war das entsprechende Strafverfahren zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bei der Staatsanwaltschaft pendent. Es obliegt der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO, den beanzeigten Sachverhalt zu beurteilen und mit der damit verbundenen Privatklage nach Gesetz zu verfahren (d.h. Verweis auf Zivilweg bei Einstellung oder Nichtanhandnahme von Gesetzes wegen nach Art. 320 Abs. 3 StPO bzw. beim Strafbefehl nach Art. 353 Abs. 2 StPO oder Vorlage ans Gericht zur Beurteilung gemäss Art. 326 Abs. 1 lit.