4. Letztlich ist der Urteilsspruch des Strafgerichts in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Privatklägerin war der Anspruch über CHF 332'362.00 nicht Teil des Verfahrens vor Strafgericht, da der Sachverhalt nicht zur Anklage gebracht wurde (Art. 9 Abs. 1 StPO). Soweit ersichtlich war das entsprechende Strafverfahren zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bei der Staatsanwaltschaft pendent.