Sodann ist aktenkundig, dass die Privatklägerin an der Hauptverhandlung vor Strafgericht den Schadensatz mit CHF 1'905'605.40 bezifferte und betreffend die Forderung über CHF 332'362.00 beantragte, dass diese auf den Zivilweg zu verweisen sei (SG GD 8/7, S. 2). Als Begründung führte die Privatklägerin aus, dass dieser Schadenersatzanspruch über CHF 332'362.00 nicht zur Anklage gelangt und der Anspruch auf den Zivilweg zu verweisen sei (SG GD 8/7 S. 19 Ziff. 6). Seite 75/98