3. Es ist aktenkundig, dass die Privatkläger im Untersuchungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'245'454.49 gegen den Beschuldigten geltend machte, darunter USD 316'319.00 im Zusammenhang mit dem vorliegend nicht angeklagten Sachverhaltskomplex "überhöhte Honorare" (act. 4-2-1). Sodann ist aktenkundig, dass die Privatklägerin an der Hauptverhandlung vor Strafgericht den Schadensatz mit CHF 1'905'605.40 bezifferte und betreffend die Forderung über CHF 332'362.00 beantragte, dass diese auf den Zivilweg zu verweisen sei (SG GD 8/7, S. 2).