1. Der Antrag der Privatklägerin zielt darauf ab, den Anteil der Zivilforderung, welche sie im Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit später nicht angeklagten Sachverhalten stellte (insgesamt CHF 332'362.00), auf den Zivilweg zu verweisen. Der Anspruch stelle nach wie vor ein Teil des Strafverfahrens dar und sei einfach nicht begründet worden. Die Rechtsfolge auf eine fehlende Begründung sei indessen nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO der Verweis auf den Zivilweg und nicht das Nichteintreten auf die Zivilforderung.