10. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, wie beantragt Schadenszins von 5 % seit dem 13. März 2015 zu bezahlen. Zu diesem Zeitpunkt sind die den Zinsenlauf auslösenden Pflichtverletzungen bereits begangen worden und die Zahlung ist fällig (BGE 129 IV 149 E. 4.1; 137 III 16 E. 2.3), weswegen nach Art. 73 Abs. 1 OR der Antrag auf Festsetzung des Zinsenlaufs in der beantragten Höhe ab dem 13. März 2015 gutgeheissen werden kann. B. Antrag betreffend Verweisung der Zivilforderung der Berufungsklägerin über CHF 332'362.00 zzgl. Zins auf den Zivilweg (Dispo. Vorinstanz, Ziff. 6.3)