Die geschädigte Partei hat stattdessen Anspruch auf den gesetzlichen Schadenszins (s. nächste Ziffer). Die Zivilforderung ist entsprechend im Betrag, der CHF 1'846'754.00 überschreitet, abzuweisen. Eine Verweisung auf den Zivilweg ist in einem Fall, wo liquid beurteilt werden kann, dass ein Anspruch auf Darlehenszinsen in rechtlicher Hinsicht nicht besteht, nicht möglich.