9. Soweit die Privatklägerin eine weitergehende Zusprechung von Schadenersatz beantragte, so basierte der entsprechende Unterschied auf den vom Beschuldigten einseitig in Doppelkontrahierung festgelegten Darlehenszinsen. Da die Darlehensverträge wie bereits dargelegt aufgrund der nicht genehmigten Doppelkontrahierung rechtswidrig sind, wurde ein Darlehenszins nie gültig vereinbart und kann folglich nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten nicht zugesprochen werden. Die geschädigte Partei hat stattdessen Anspruch auf den gesetzlichen Schadenszins (s. nächste Ziffer).