vgl. auch die ältere Rechtsprechung vor Erlass der Schweizerischen Zivilprozessordnung gemäss BGE 117 II 609 E. 10c, wonach das Gericht in Anwendung von Art. 43 OR nicht an die Parteianträge gebunden sei) und das Gericht vorliegend auch berechtigt wäre, der Privatklägerin entgegen ihren Anträgen die ihr zustehende Schadenersatzforderung alternativ in US-Dollar zuzusprechen. 8. Der Beschuldigte haftet folglich für die nachfolgenden Beträge in Schweizer Franken (ohne Darlehenszinsen; historische Umrechnungskurse zum genannten Datum gemäss www.finanzen.ch): Seite 74/98