7.5 Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob Art. 43 Abs. 1 OR der zivilprozessualen Bestimmung von Art. 58 Abs. 1 ZPO als lex specialis vorgeht, wie dies Koller mit überzeugenden Argumenten befürwortet (vgl. Koller, Haftung für Fremdwährungsschäden: Die massgebliche Währung, Anwaltsrevue 6-7/2017 S. 266; vgl. auch die ältere Rechtsprechung vor Erlass der Schweizerischen Zivilprozessordnung gemäss BGE 117 II 609 E. 10c, wonach das Gericht in Anwendung von Art.