Bei dieser Ermessensausübung ist insbesondere wesentlich, dass der Beschuldigte (ebenfalls Schweizer und in der Schweiz wohnhaft) keine stichhaltigen Argumente vorbringen kann, warum eine Schadenersatzzahlung in Schweizer Franken für ihn nachteilig wäre. Solche Nachteile sind auch nicht ersichtlich, sind Schweizer Franken und US-Dollar doch Währungen, welche einfach bei einer Bank konvertiert werden können. Vor diesem Hintergrund kann ermessensweise nach Art. 43 Abs. 1 OR eine Zusprechung von Schadenersatz in der von der Privatklägerin beantragten Art der Schadenstilgung mittels einer Zahlung in Schweizer Franken bewilligt werden.