Art. 43 Abs. 1 OR eröffnet dem Gericht ein Ermessen, eine beantragte Schadenstilgung anstatt in US-Dollar (als Differenzwert der Verringerung auf dem Konto) in Schweizer Franken (als notwendige Nachschüsse auf das Konto zwecks Tilgung des Schadens) zuzusprechen. Bei dieser Ermessensausübung ist insbesondere wesentlich, dass der Beschuldigte (ebenfalls Schweizer und in der Schweiz wohnhaft) keine stichhaltigen Argumente vorbringen kann, warum eine Schadenersatzzahlung in Schweizer Franken für ihn nachteilig wäre.