43 OR N. 3). Gleichfalls besteht bei einer Invalidität mit Auswirkungen auf die Haushaltsarbeit das Recht der geschädigten Person, entweder die Art des Schadens in Form von Realrestitution (d.h. Anstellung einer Haushaltshilfe) oder in der Form von abstrakter Geldkompensation für den Arbeitsausfall zu verlangen (sog. Haushaltsschaden, vgl. BGE 131 III 360 E. 8.1; BGE 132 III 321 E. 3.1).