Die Rechtsprechung bei Dauerschäden geht dabei soweit, dass dem Geschädigten unter der Prämisse von Art. 43 OR bei einem Körperschaden effektiv ein Wahlrecht zwischen Rente oder Kapitalabfindung zugestanden wird (Kessler, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2019 Art. 43 OR N. 3).