43 Abs. 1 OR bezieht sich damit gemäss dem Wortlaut nicht nur auf die Grösse des Schadens, sondern auch auf die Art des Schadens. Art. 43 Abs. 1 OR soll seiner Natur nach der unerlaubt geschädigten Person bestimmte Möglichkeiten eröffnen, verschiedene Arten des Schadens geltend zu machen und es liegt im Ermessen des Gerichts, verschiedene Arten des Schadens zuzusprechen. So kann ein Richter bei einem Körperschaden eine Rente anstatt eine Kapitalzahlung (BGE 125 III 312 E. 6c) oder bei einem Sachschaden Naturalersatz anstatt Schadenersatz (BGE 129 III 331 E. 2.2) zusprechen.