Die Norm hat im Haftpflichtrecht bei Forderungen aus unerlaubten Handlungen eine wesentliche Bedeutung. Nach Art. 43 Abs. 1 OR bestimmt der Richter die Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden unter Berücksichtigung der Umstände wie auch der Grösse des Verschuldens, wobei der Richter bei Ermessensverweisen des Gesetzes gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit entscheidet. Art. 43 Abs. 1 OR bezieht sich damit gemäss dem Wortlaut nicht nur auf die Grösse des Schadens, sondern auch auf die Art des Schadens.