Ferner schränke die haftpflichtrechtliche Bestimmung von Art. 43 Abs. 1 OR auch die Dispositionsmaxime ein, denn der Richter sei gemäss der Rechtsprechung nicht an die Parteianträge gebunden. Entsprechend könne ein in einer Fremdwährung Geschädigter, welcher den Schaden in Schweizer Franken beseitigt habe (oder den Schaden in CHF beseitigen will), Kostenersatz in Schweizer Franken verlangen, oder aber Schadenersatz in der Fremdwährung.