Dieser weist darauf hin, dass die Art der Schadensbeseitigung vom Richter gemäss Art. 43 Abs. 1 OR und Art. 4 ZGB nach seinem pflichtgemässen Ermessen (d.h. nach Recht und Billigkeit) zu entscheiden sei. Dabei hätten die Interessen des Geschädigten im Vordergrund zu stehen und der Schadenersatz in der gewünschten Währung sei nur dann zu verweigern, wenn ausnahmsweise schutzwürdige Interessen des Haftpflichtigen entgegenstehen würden, wobei er dies zu beantragen und zu begründen habe. Ferner schränke die haftpflichtrechtliche Bestimmung von Art.