7.1 Die Privatklägerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Kritik dieser Rechtsprechung durch Alfred Koller (Koller, Haftung für Fremdwährungsschäden: Die massgebliche Währung, Anwaltsrevue 6/7/2017 S. 263 ff.; Koller, Entscheidbesprechungen, AJP 6/2013, S. 929 ff.). Dieser weist darauf hin, dass die Art der Schadensbeseitigung vom Richter gemäss Art. 43 Abs. 1 OR und Art. 4 ZGB nach seinem pflichtgemässen Ermessen (d.h. nach Recht und Billigkeit) zu entscheiden sei.