7. An diesem Ausgang würde sich auch nichts ändern, wenn man (analog zur Zweitbegründung des Bundesgerichts in BGE 137 III 158 gemäss Ziff. 5.2 vorstehend) auf die Währung abstellt, in welcher der Schaden entstanden ist. Nach Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in den gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. Daraus leitet sich die Folgefrage ab, nämlich wie die geschuldete Währung bei einem Schadenersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung nach Art. 41 ff. OR lautet. Seite 72/98