Aufgrund der Dispositionsmaxime nach Art. 58 ZPO sei eine Zusprechung in Schweizer Franken nicht möglich. 6. Der Schaden der Privatklägerin B.________ AG (vormals: M.________ AG) ist auf deren Konten bei der X.________ AG eingetreten, welche in der Schweiz geführt wurden. Der Schaden ist damit in der Schweiz eingetreten und die Forderung kann (analog zur Erstbegründung des Bundesgerichts in BGE 137 III 158 gemäss Ziff. 5.2 vorstehend) in Schweizer Franken eingeklagt werden.