5.3 Ferner entschied das Bundesgericht mit Urteil 4C.191/2004 vom 7. September 2004 E. 6, dass der entschädigungslose Verfall von in USD erworbenen Optionsrechten einen Schaden im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OR in USD begründen würde und in US-Dollar eingeklagt werden müsse. Eine Klage auf Bezahlung in Schweizer Franken sei abzuweisen. Im Urteil des Bundesgerichts 4A_200/2019 E. 4 und E. 5 vom 17. Juni 2019 bestätigte das Bundesgericht die Abweisung einer Klage in Schweizer Franken, welche auf einer Schuldanerkennung basierte, welche auf Privatgeld in der Währung "WIR" lautete. Aufgrund der Dispositionsmaxime nach Art.