5.1 In BGE 137 III 158 (Pra 2011 Nr. 95) klagte der Kläger auf Ersatz verschiedener in Fremdwährung entstandener Schadenspositionen (Anwaltsauslagen, entgangener Gewinn, etc. in USD, EUR, GBP, MTL) in Schweizer Franken. Die Tessiner Gerichte wiesen dabei die Klage ab, weil Fremdwährungsschulden nicht in Schweizer Franken eingeklagt werden können. Das Bundesgericht erkannte ebenfalls eine Fremdwährungsschuld, die nicht in Schweizer Franken eingeklagt werden könne.