4.5, Ziff. 4.6.4, Ziff. 4.6.4, Ziff. 4.6.5). Es ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte grundsätzlich auch zivilrechtlich für die Schäden, welche er durch die ungetreuen Geschäftsbesorgungen verursachte, aus unerlaubter Handlung nach Art. 41 ff. OR haftet. Ob alternativ dazu mit Art. 97 ff. OR und Art. 754 ff. OR weitere gesetzliche Haftungsgrundlagen gegen den Beschuldigten bestehen (oder nicht bestehen), kann offen bleiben, zumal die Privatklägerin kein schützenswertes Interesse geltend machen kann, dass ihre Klage gleich aus mehreren Rechtsgründen gutgeheissen werden soll.