4. Der von der Privatklägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch basiert in materiellrechtlicher Hinsicht auf einer unerlaubten Handlung nach Art. 41 ff. OR. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB dient dem Schutz des Vermögens des Geschädigten und dient damit als sog. Schutznorm im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR (BGE 141 III 527 E. 3.2; Cartier, Der Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR, St. Gallen 2007, N 173 ff.). Die Handlungen des Beschuldigten sind damit als widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR zu qualifizieren. Kausalität, Verschulden und Schaden als weitere Voraussetzungen der Haftung nach Art.