3. Gemäss Art. 398 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO ist die Berufung der Privatklägerin im Zivilpunkt zulässig. Der vorliegend zu beurteilende Streitwert gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der Privatklägerin überschreitet das Berufungsminimum gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO. Auf die Berufung der Privatklägerin im Zivilpunkt ist folglich einzutreten.