In rechtlicher Hinsicht bringt die Privatklägerin im Wesentlichen vor, dass nach Art. 43 Abs. 1 OR der Richter in pflichtgemässem Ermessen prüft, ob Realersatz oder die Schadensbeseitigungskosten zuzusprechen sind. Eine Zusprechung des Schadenersatzes in Schweizer Franken sei möglich, weswegen die Schadenersatzforderung zu Unrecht abgewiesen worden sei.