2. Die Privatklägerin wendet gegen das Urteil der Vorinstanz ein, dass der rechtsrelevante Schaden nicht auf ihrem Dollar-Konto entstanden sei, sondern in ihrer Bilanz; der Schaden sei nichts anderes als der bilanzielle Franken-Wert, den es brauche, um den bei der Bank fehlenden Betrag wieder auszugleichen. Auch der Schaden aus der Verletzung des Optionsvertrags sei ein originärer Landeswährungsschaden. Dies gelte insbesondere beim Schaden aus der Verpfändung der Aktiven; dieser sei in Schweizer Franken eingetreten. In rechtlicher Hinsicht bringt die Privatklägerin im Wesentlichen vor, dass nach Art.