einem US-Dollar-Konto eingetreten sei und nach der bei Zivilforderungen geltenden Dispositionsmaxime folglich nur Schadenersatz in US-Dollar zugesprochen werden könne. Da der deliktsrelevante Schaden total USD 2'024'603.00 in Schweizer Franken und damit in der falschen Währung eingeklagt worden sei, müsse die Zivilklage gemäss der bundesgerichtlichen Praxis abgewiesen werden (SG GD 9/2, E. VI.2. Ziff. 2.3).