fangenschaft (Art. 77b StGB) weiter auszuüben und damit die Auswirkungen auf seine Resozialisierung so gering wie möglich ausfallen. Gleichfalls sind auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Ansetzung der Probezeit im Minimum von zwei Jahren nach Art. 44 Abs. 1 StGB sprechen. 7.3 Bei der Geldstrafe ist die gute Prognose beim Beschuldigten nach Art. 42 Abs. 1 aStGB zu vermuten (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Es sind vorliegend keine Elemente ersichtlich, welche diese gesetzliche Prognose umstossen könnten. Die Geldstrafe ist somit bedingt unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von zwei Jahren auszusprechen.