Die Chance, dass sich der Beschuldigte vor dem Hintergrund der vorliegenden, einschneidenden Strafe nicht bewähren könnte, erscheinen dem Gericht damit als eher gering. Eine Aussetzung des Strafvollzugs im Umfang von 24 Monaten und eine Anordnung des Vollzugs im Umfang von 12 Monaten erscheint vorliegend trotz den hohen Deliktsbeträgen (und des damit verbundenen, höheren Verschuldensgrades) sachgerecht, zumal es dem Beschuldigten dadurch möglich sein könnte, seinen zurzeit unselbstständig ausgeübten Beruf als Arbeitnehmer aufgrund der möglichen Halbge-