Wie bereits bei der Tatschwere berücksichtigt, steht nicht egoistische Eigenbereicherung, sondern der Wille des Beschuldigten, trotz ungenügender Kapitalausstattung ohne Rücksicht auf die Interessen von Geschäftspartnern ein Unternehmen aufzubauen, als Auslöser für die Delinquenz da. Diese in casu kriminogenen Faktoren sind mittlerweile weggefallen und es ist aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eher wenig wahrscheinlich, dass er erneut in eine ähnliche Situation gelangen könnte.