Entsprechend scheint nach Auffassung des Gerichts die Delinquenz des Beschuldigten zumindest zum Teil mit seiner selbstständigen Unternehmertätigkeit ab dem Jahr 2008 zusammenzuhängen. Wie bereits bei der Tatschwere berücksichtigt, steht nicht egoistische Eigenbereicherung, sondern der Wille des Beschuldigten, trotz ungenügender Kapitalausstattung ohne Rücksicht auf die Interessen von Geschäftspartnern ein Unternehmen aufzubauen, als Auslöser für die Delinquenz da.