weiter im Rohstoffhandel im Bereich Düngemittel, wo keine Beanstandungen seiner Arbeit aktenkundig sind. Sodann ist auch zu erwägen, dass der Beschuldigte gleichfalls zwischen 1984 bis ca. 2008 als Arbeitnehmer für verschiedene Rohstoffhandelsfirmen im Segment Düngerhandel arbeitete, ohne dass es diesbezüglich Beanstandungen gab. Entsprechend scheint nach Auffassung des Gerichts die Delinquenz des Beschuldigten zumindest zum Teil mit seiner selbstständigen Unternehmertätigkeit ab dem Jahr 2008 zusammenzuhängen.