Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen, wobei sowohl der bedingte wie auch der unbedingte Teil mindestens sechs Monate betragen müssen. Die Festsetzung des bedingten und teilbedingten Anteils der Strafe liegt innerhalb dieses erwähnten gesetzlichen Rahmens im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, welches neben spezialpräventiven Erwägungen auch dem Verschuldensgrad ausreichend Rechnung zu tragen hat. Je günstiger die Progno- Seite 69/98 se und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1 E. 5.6).