7.1 Gemäss Art. 43 aStGB kann das Gericht u.a. den Vollzug der Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen, wobei sowohl der bedingte wie auch der unbedingte Teil mindestens sechs Monate betragen müssen.