Aufgrund der Lohnerhöhung des Beschuldigten beträgt der Tagessatz CHF 300.00. Die Staatsanwaltschaft hat keine Berufung betreffend den Sanktionspunkt erklärt. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift damit das Verschlechterungsverbot. Der Tagessatz ist mit der Vorinstanz auf CHF 170.00 festzulegen. 7. Strafvollzug: