5.6 Zusammenfassend kann vorliegend die Freiheitsstrafe aufgrund der Täterkomponenten von 45 Monaten auf 36 Monate gesenkt werden. Bei der Geldstrafe ist eine Senkung von 160 Tagessätzen auf 130 Tagessätze angezeigt. 6. Die Höhe des Tagessatzes ist aufgrund der neuen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 aStGB wie folgt festzulegen: