StGB bereits am 5. März 2020 bzw. am 13. August 2020 die Zweidrittels-Grenze der Verjährung überschritten, weswegen ein obligatorischer Strafmilderungsgrund für die mit Geldstrafe bestraften Delikte vorliegt (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Auch die mit Freiheitsstrafe bestraften Delikte in den Jahren 2013 und 2014 liegen in zeitlicher Hinsicht bereits länger zurück, wobei zwischenzeitlich beim Beschuldigten keine neuen Straftaten bekannt wurden und dieser sich wohlverhalten hat (wobei zudem auch eine gute Prognose für die Zukunft besteht).